Gesundheitsrisiken bei Anwendung von Isofluran

Gesundheitsrisiken bei Anwendung von Isofluran

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Gesundheitsririken

bei Anwendung von Isofluran

Das Narkosegas „Isofluran“ ist für seine toxische Wirkung auf die Leber bekannt. Durch den Vollzug des Tierschutzgesetztes mit Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration ab 01.01.2021 wird Isofluran bei mehreren schweinehaltenden Betrieben Anwendung finden. Derzeit ist es noch unklar, in welchem Umfang die Gesundheitsbeschwerden auftreten würden.

Die Inhalationsnarkose mit Isofluran findet in der Schweiz seit 2010 Anwendung bei der Ferkelkastration. Es liegt ein Ergebnis einer in der Schweiz durchgeführten Studie vom Jahre 2013 vor, in der über die Beschwerden mit Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen während und nach der Kastration berichtet wird.

Arbeitsplatzsicherheit

In dem zitierten Pasus von der Studie ist es ersichtlich, dass die Häufigkeit der Beschwerden bei 22% aus den Fragebögen und bei 27% von den Besuchen liegt. (Insgesamt 340 Ferkelerzeugerbetriebe.) Es wurde erwähnt, dass die Menge von Isofluran in der Luft mit Werten von unter 10ppm zwar Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen auslösen kann, dadurch aber keine gesundheitliche Schäden zu erwarten seien. (1) Hierbei liegen keine ausreichende Daten vor, wie die Wirkung von Isofluran auf die Gesundheit der Anwesenden mit einer niedrigen Konzentration bei wiederholtem Einsatz über Jahre sein kann.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat eine ähnliche, viel kleinere Studie in 2017 durchgeführt.(2) Dabei haben keine der 6 Betriebe mit konventioneller Erzeugung über Kopfschmerzen oder Schwindelgefühlen berichtet. In den 6 Öko-Betrieben lag der prozentale Anteil der o.g. Beschwerden bei 50%. (Insgesamt 12 Betriebe.)

In Deutschland gibt es derzeit für Isofluran keinen Wert der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) bzw. keinen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).(3) In der Schweiz gilt der MAK-Wert von 10ppm als Obergrenze. In Deutschland bedeutet das für die sachkundige Person und die Anwesenden während und nach der Kastration, dass die Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte gem. §6 Abs.8 und §9 Abs.3 GefStoffV für Isofluran keine Anwendung finden, somit die Kontrollpflicht für die Menge an Isofluran in dem jeweiligen Raum während und nach der Kastration gem. GefStoffV entfällt.

Dies könnte besonders für die Mitarbeiter des jeweiligen Betriebs ein erhöhtes Risiko darstellen, die z.B. über keine Schutzausrüstung verfügen, während die sachkundige Person bei der Kastration eine Schutzmaske trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass in Bayern eher klein strukturierte Betriebe Ferkel erzeugen, kann die Umsetzung der Schutzmaßnahmen bei mehreren Betrieben nicht sachgemäß durchgeführt werden. Die Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)(4) schreibt zum Gesundheitsschutz der Anwesenden keine Sicherheitsmaßnahmen vor.

Daher ist es von den Betriebsleitern und den betroffenen Personen aus Eigenverantwortung sicher zu stellen, dass bei der Anwendung alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, damit die genannten Beschwerden nicht auftreten, um Folgeschäden wie eine toxische Lebererkrankung zu vermeiden.

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